Mieter fragen, wir antworten

Übermäßiger Partylärm in der Wohnung oder im Garten berechtigt den Vermieter in Extremfällen zur fristlosen Kündigung. Das allerdings erst nach zuvor erteilter erfolgloser Abmahnung. Mieter müssen prinzipiell Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und ab 22 Uhr auf die Einhaltung der Nachtruhe achten (OLG Düssel­dorf, WM 96, 56).

Immer wieder wird die Frage an uns herangetragen, welche Kündigungsfristen von Erben einzuhalten sind. Hierzu gibt es eine klare Regelung. Das Mietverhältnis zwischen den Vertragsparteien endet grundsätzlich nicht mit dem Tod des Mieters. Es gelten hier die Vorschriften der §§ 563 und 564 BGB.

Gemäß § 580 BGB ist bei Tod des Mieters sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (z.B. Eingang der Kündigung am 3.1.2013 Mietende 31.3.2013).

Stirbt das Mitglied, so setzt der verbleibende, im gemeinsamen Hausstand lebende Ehegatte die Mitgliedschaft fort. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Willenserklärung, welche in dem Jahr, wo der Erbfall eingetreten ist, bei der GWG abgegeben werden muß. Gleichzeitig ist eine Kopie der Sterbeurkunde einzureichen. Zu diesem Thema sehen Sie bitte auch in unserer Satzung unter § 9 nach.

Die Speicherung Ihrer Daten werden bereits bei der Abgabe eines Antrages auf Mitgliedschaft bzw. Wohnraum von Ihnen bestimmt. Sie entscheiden was und wie lange bei uns gespeichert werden darf, andernfalls werden die Daten nur nach der gesetzlichen Bestimmung bzw. Dauer gespeichert (6 Monate). 

Bei einem Zustandekommen eines Nutzungsverhältnisses werden ebenfalls nur für die Vermietung erforderliche Daten und Daten, welche von Ihnen eingewilligt werden, gespeichert und können jederzeit widerrufen werden.

Sollten Sie Interesse an einer Wohnung bei der GWG „Eigenen Scholle“ eG haben, so ist es dringend notwendig, einen Wohnungsantrag bei uns zu hinterlegen. Diesen finden Sie zum einen auf unserer Homepage unter Wohnungsangebote oder können diesen persönlich in unserer Geschäftsstelle entgegennehmen. Sofern dieser ausgefüllt bei uns vorliegt, können wir Ihnen entsprechenden Wohnraum anbieten. Sollte dann eine Wohnung nach Ihren Vorstellungen gefunden worden sein, wird Ihr Wohnungsantrag unserer Wohnungskommission zur Prüfung vorgelegt, welche letztendlich darüber entscheidet, ob Sie diese Wohnung anmieten können. Sofern die Wohnungskommission Ihrem Wohnungsantrag zugestimmt hat, können wir Ihnen die Bankverbindung zur Einzahlung der Aufnahmegebühr und der Genossenschaftsanteile übermitteln. Nach Zahlungseingang erfolgt dann die Aufnahme als Mitglied und die Erstellung des Nutzungsvertrages sowie deren dazugehörigen Unterlagen. In der Regel erhalten Sie dann den Nutzungsvertrag zugesandt, damit dieser in Ruhe durchgelesen und unterschrieben werden kann. Sofern alle Unterlagen unterschrieben in unserer Geschäftsstelle vorliegen und die Kautionszahlung bei uns eingegangen ist, kann dann die Wohnungsübergabe (inkl. Schlüsselübergabe und Ablesung der Zählerstände) erfolgen.

Verspüren Sie den Wunsch, sich ein Haustier anzuschaffen, dann ist folgendes dringend zu beachten:

  • das Halten von Kleintieren bedarf keinerlei Genehmigung des Vermieters
  • Kleintiere sind Tiere, die keine Störung bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern Sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden; darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche und andere Kleinvögel, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische in Aquarien bis 200 Liter und ähnliche Tiere
  • gefährliche und giftige Tiere sind nicht erlaubt
  • Hunde oder Katzen sind keine Kleintiere und bedürfen vor Anschaffung des Tieres einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters
  • gleiches gilt für jegliche Tiere in großen Populationen von mehr als 10 Stück
  • bei der GWG „Eigene Scholle“ eG sind in der Regel Hunde bis 40 cm Schulterhöhe durchaus erlaubt, Ausnahmegenehmigungen für größere Rassen können erfolgen

Sollten Sie vorab keine schriftliche Genehmigung seitens der GWG „Eigene Scholle“ eG eingeholt haben,  so verstoßen Sie gegen Ihre mietvertraglichen Verpflichtungen und riskieren eine Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung Ihres Mietverhältnisses.

„Warum muss ich für die Entsorgung des im Haus von anderen Mietern abgestellten Sperrmülls bezahlen?“

Wurde durch ein oder mehrere Mieter Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen anonym abgestellt und erfolgt trotz Aufforderung durch den Vermieter keine Beräumung, so muss der Vermieter im Rahmen der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für die Beräumung sorgen. Diese Kosten können als Betriebskosten, konkret Kosten der Müllbeseitigung, umgelegt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Grundsatzurteil vom 13.01.2010, AZ VIII ZR 137/09 bestätigt. Zur Begründung führte der BGH aus, dass diese Kosten zwar nicht jährlich, aber doch fortlaufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von Gemeinschaftsflächen des Mietobjektes (wie z.B. Kellergänge, Vorräume von Elektrozählerkästen, Dachböden, Treppenhäuser, Wasch- und Trockenräume) gehören auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden seien. Mieter können sich also nicht darauf berufen, dass sie die Sperrmüllkosten nicht tragen müssen, weil es sich um Müll von Dritten handele.

Aus diesem Grund bitten wir doch alle Mieter um Rücksichtnahme gegenüber Ihren Mitmietern des Hauses und bitten sorgfältig darauf zu achten, dass keinerlei Gegenstände oder Sperrmüll auf den Gemeinschaftsflächen abgestellt werden, um unnötige Kosten für die Hausgemeinschaft zu ersparen.
Im Übrigen: Für die kostenlose Sperrmüllentsorgung stellt die Stadtwirtschaft Sperrmüllkarten für die Mieter zur Verfügung.

Im Falle einer Havarie in unseren Häusern muss die GWG „Eigene Scholle“ eG bzw. von ihr beauftragte Firmen möglichst schnell die Ursache ausfindig machen und beheben können. Dazu kann es erforderlich werden, dass auch eine benachbarte Wohnung von Handwerkern betreten werden muss. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die GWG „Eigene Scholle“ eG im Havariefall mindestens eine Person der im Haushalt lebenden Personen sofort telefonisch kontaktieren kann. Sollte keine Person erreichbar sein und auch kein Notfallkontakt bei der GWG „Eigenen Scholle“ eG hinterlegt sein, erfolgt dann eine „Notöffnung“. Aus diesem Grund bitten wir alle Mitglieder um Übermittlung der aktuellen Telefonnummern, sofern sich diese geändert haben oder uns diese noch nicht vorliegen sollten, und bestenfalls um Hinterlegung einer Notfallkontaktperson, welche ggf. einen Erstazschlüssel zu Ihrer Wohnung besitzt.

Ein Garten bedarf der Pflege. Möchte ein Mieter eine bei Abschluss des Nutzungsvertrages bereits bestehende Bepflanzung, einzelne Bäume oder Büsche entfernen, hat er dies mit der GWG „Eigene Scholle“ eG abzusprechen. Gleiches gilt auch für die Neugestaltung des Mietergartens. Hier sollte der Mieter vorab die Zustimmung der Genossenschaft einholen. Pflanzt er eigene Büsche und Bäume, bleiben diese in seinem Besitz und er muss sie bei einem eventuellen Auszug auch wieder ordnungsgemäß entfernen, sofern ein möglicher Nachmieter oder die GWG „Eigene Scholle“ eG die Bepflanzungen nicht übernimmt. Gleiches gilt für das Aufstellen von Gewächshäusern, Schuppen oder ähnliches. 

Sollte ein Mieter seinen Mietergarten nicht ordnungsgemäß pflegen und diesen verwildern lassen, dann hat der Vermieter das Recht, diesen durch eine Fachfirma pflegen zu lassen. Die Gartenpflege ist für den Vermieter umlagefähig und kann somit auf den einzelnen Mieter in den Betriebskosten umgelegt werden.

Aus diesem Grund bitten wir alle Mieter, auf Ihre Mietergärten zu achten und diese zu pflegen. Und wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, diesen zu bewirtschaften, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Geschäftsstelle, wir finden zusammen eine Lösung! Denken Sie daran, ein ungepflegter Garten ist kein schöner Anblick, weder für Sie, Ihren Nachbarn noch für Ihr ganzes Wohnumfeld.

Immer wieder gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen über das Lüften des Treppenhauses. Wenn Sie das Treppenhaus lüften möchten, dann bitten wir Sie, dieses nur über ein sogenanntes Stoßlüften zu lüften. Hierzu wird das Fenster ca. 3 Mal täglich für jeweils nur 5 Minuten weit geöffnet, damit der komplette Luftaustausch erfolgen kann. Eine ständige Kippstellung oder ein Stoßlüften über einen längeren Zeitraum, erweist sich als nachteilig, da hierbei nur schwer ein Luftaustausch stattfinden kann und stattdessen die kühle oder nasse Luft in das Treppenhaus gelangen kann. Dies führt zu sehr starken auskühlen der Wände im Treppenhaus.

Solaranlagen stehen für energiebewusstes Wohnen. Häuser, die mit Solarenergie versorgt werden, erhalten Warmwasser und Wärmeenergie zu fast 70 Prozent im Jahr aus dieser Energiequelle.

Auch Investitionen in die Wärmedämmung der Gebäude sorgten in den letzten Jahren für mehr Energieeffizienz. Die Bauweise der Neubauten senkt den Wärmeverbrauch auf ca. 30 Prozent des sonst üblichen Verbrauchs.